Was ändert sich grundlegend ab dem 1.1.2012 in der Abrechnung gegenüber den KZV'en? | Ab 1. Januar 2012 müssen alle Praxen vertragszahnärztliche Leistungen mit ihrer KZV grundsätzlich in papierloser Form abrechnen. Das gilt für sämtliche Leistungsbereiche, also für konservierend-chirurgische Leistungen (KCH) ebenso wie für Leistungen in den Bereichen Parodontalerkrankungen (PAR), Kieferorthopädie (KFO), Kieferbruch (KBR) und Zahnersatz (ZE). Auch die Leistungen der zahntechnischen Fremdlabore werden künftig in die elektronische Abrechnung einbezogen. Die KZBV hat den Herstellern von Praxisverwaltungssoftware (PVS) entsprechende Abrechnungsmodule zur Verfügung gestellt. Die Hersteller haben entsprechende Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen.
Übergangsregelungen erlauben in Ausnahmefällen auch weiterhin die Papierabrechnung. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV. |
Welches Programmstands-Kennzeichen haben die Computer-konkret-Programme stoma-win und kfo-win ab dem 1.1.2012? | Die Programme stoma-win und kfo-win haben jeweils ab dem 1.1.2012 das Programmstands-Kennzeichen 197.20.
Bis zum 31.12.2011 lautete das Programmstands-Kennzeichen 197.12. |
Ist wegen der Umsetzung der Online-Abrechnung von Parodontalerkrankungen (PAR) bzw. Kieferbruch (KBR) in stoma-win bzw. kfo-win ab 1.1.2012 mit Zusatzkosten zu rechnen? | Nein. In beiden Programmen stellen wir unseren Bestandskunden sowohl die Erfassung als auch die Online-Abrechnung von PAR- und KBR-Leistungen ab 1.1.2012 kostenlos im Rahmen des Supportvertrages zur Verfügung. |
Es gibt neue Hinweis- und Fehlermeldungen der Prüfmodule. Kann der Softwarehersteller die Prüfung und den Inhalt beeinflussen? | Nein. Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware haben keinen EInfluss auf die Hinweis- und Fehlermeldungen der Prüfmodule der KZBV. |
Wirkt sich die papierlose Abrechnung auf das Genehmigungsverfahren von Heil- und Kostenplänen aus? | Es bleibt beim bisherigen Verfahren: Ein Heil- und Kostenplan bzw. ein Behandlungsplan wird der Krankenkasse weiterhin per Papier zur Genehmigung vorgelegt. |
Wie lange sind Originalunterlagen in den Praxen aufzuheben? | Informationen zur Aufbewahrung von Unterlagen finden Sie u.a. in "Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV“ Stand: März 2011" im Kapitel 7.6 Dokumentation und Archivierung. Die KZV Sachsen gibt ihren Mitgliedern beispielsweise folgende Empfehlungen (Angaben unverbindlich und ohne Gewähr): ZE-Heil- und Kostenplan..........4 Jahre KBR-Behandlungsplan.............4 Jahre PAR-Status Blatt 1 und 2.........4 Jahre Laborrechnungen...................10 Jahre Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV. |
Wie erfolgt die Abrechnung sonstiger Kostenträger? | Bei sonstigen Kostenträgern sind zusätzlich zur Abrechnungsdatei alle Unterlagen in Papierform mitzuliefern. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV. |
Wie sind die Behandlungsfälle den Jahren 2011 bzw. 2012 zuzuordnen? | Fälle sind dem Jahr 2011 zuzuordnen, wenn Eingliederungsdatum, Behandlungsabschluss bzw. Leistungserbringung vor dem 1.1.2012 liegen. Fälle sind dem Jahr 2012 zuzuordnen, wenn Eingliederungsdatum, Behandlungsabschluss bzw. Leistungserbringung ab dem 1.1.2012 liegen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV. |
Muss der Abrechnungs-PC bzw. das Praxis-Netzwerk für die Online-Abrechnung an das Internet angeschlossen sein? | Nein. Sie können auch einen separaten Kommunikationsrechner in der Praxis oder Ihren privaten PC dafür nutzen. In diesen Fällen müssen Sie die Abrechnungsdateien auf einem Datenträger speichern, um diese dann von dem separaten Rechner an die KZV zu übermitteln. |